| Satzung
Stand April 2025
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§
1.1
Der Verein trägt den Namen »ALTE SCHMIEDE e.V.
– Verein zum Erhalt und zur Entwicklung der Schöpf’schen
Schmiede als Kulturdenkmal«
§
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Niefern-Öschelbronn.
§
1.3
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt
den Zusatz e.V..
§
1.4
Als Geschäftsjahr des Vereins wird das Kalenderjahr festgelegt
§ 2 Vereinszweck
Zweck
des Vereins ist der Erhalt, die Renovierung und der denkmalgeschützte
Ausbau der Schöpf’schen Schmiede und die Förderung
der Nutzung als ein der Öffentlichkeit zugänglichen
Kulturdenkmal.
Insbesondere
verfolgt der Verein das Ziel, die historische Schmiede und
das Wohnhaus mit Scheune zu erhalten, um zukünftigen
Generationen ein anschauliches Bild von der Lebens-, Arbeits-
und Produktionsweise aus der aktiven Zeit der Schmiede zu
vermitteln.
An
den Kernstücken des Anwesens sollen keine wesentlichen
Veränderungen vorgenommen werden.
Als Kernstücke sind zu nennen: Die Werkstatt, das Kontor
(Büro) und der Laden.
§
2.2
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegüns-tigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§
2.3
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Renovierung des Objektes zur Erhaltung der historischen Substanz,
die Akquisition von Fördergeldern (Mitglieder und Förder-Institutionen)
und Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung
für den geförderten Zweck dienen.
§
2.4
Um die Attraktivität des Kulturdenk-mals dauerhaft zu
gewährleisten, kann der Verein der Öffentlichkeit
auch gastronomische und kulturelle Ange-bote unterbreiten.
Diese Maßnahmen haben auch den Zweck, die laufnden Kosten
für den Betrieb und die an- fallenden Investitionen weitgehend
selbst zu erwirtschaften. Dies können u.a. sein:
§
2.41
Der Betrieb eines Denkmal- Cafes
§
2.42
Die zur Verfügungstellung der Vereins-räume an Dritte
gegen Spende an den Verein oder einen Mietzins.
§
2.43
Die Veranstaltung von Kunsthand-werks- oder Verkaufsmärkten,
sowie das Angebot von kunsthandwerklichen Kursen.
§
2.44
Die Ausrichtung von Musik-, Theater-, Film-, Ausstellungs-
und anderen kulturell sowie gesellschaftlich rele- vanten
Veranstaltungen.
§
3 Gemeinnützigkeit
§
3.1
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
§
4.1
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die seine
Ziele unterstützt. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen
durch den gesetzl. Vertreter) beim Vorstand zu beantragen.
§
4.2
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
§
4.3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§
4.4
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
§
4.5
Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Weise
gegen die Interessen und Ziele des Vereins, oder bleibt, trotz
Mahnung, mit dem Mitgliedsbeitrag über 12 Monate im Rückstand,
so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann
innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden.
Über
eine evtl. Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder
zahlen Beiträge nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
§
6 Die Organe des Vereins
§
6.1
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§
7 Der Vorstand
§
7.1
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung
gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich
wie außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden
vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
§
7.2
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt und bleiben
im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
§
7.3
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§
7.4
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch vor
Ablauf
der Amtszeit abberufen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§
7.5
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Einladung zur Mitgliederversammlung
• Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Anfertigung der Jahresberichte
• Aufnahme neuer Mitglieder
• Verfassen einer Geschäftsordnung.
§
7.6
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§
7.7
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§
7.8
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§
7.9
Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesen Verfahren erklären.
Auf diese Weise gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§
7.10
Mitglieder des Vorstands sind:
• 1.Vorsitzender
• 2.Vorsitzender
• Schriftführer (auch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
• Schatzmeister, 2. Schatzmeister
• mindestens 3 weitere Beisitzer
Leiter der Arbeitsbereiche (entsprechend der aktuellen Geschäftsordnung)
§
8 Mitgliederversammlung
§
8.1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie
ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher
Mehrheit.
§
8.2
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung
in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten 3 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf
das Erscheinen der Veröffentlichung folgenden Tag.
§
8.3
Bis zum Beginn der ordentlichen Versammlung können weitere
Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen
werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.
§
8.4
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
§
8.4.1
Anhörung der Jahresberichte.
§
8.4.2
Entlastung des Vorstandes.
§ 8.4.3
Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
§ 8.4.4
Wahl des Vorstandes
§ 8.4.5
Beitragsbefreiung (Ehrenmitgliedschaften)
§ 8.4.6
An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundstücken
§ 8.4.7
Beteiligung an Gesellschaften
§ 8.4.8
Aufnahme von Darlehen
§ 8.4.9
Genehmigung der Geschäftsordnung
§ 8.4.10
Mitgliedsbeiträge
§ 8.4.11
Satzungsänderungen
§ 8.4.12
Auflösung des Vereins
§
8.5
Die Rechnungsprüfer gehören weder dem Vorstand,
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an und dürfen
auch keine Angestellte des Vereins sein. Sie prüfen die
Buchführung sowie den Jahresabschluss und berichten der
Mitgliederversammlung über die ordnungsgemäße
Führung der Finanzen. Rechnungsprüfer werden für
den Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können
nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
§
8.6
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
§
8.7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Enthaltungen zählen nicht.
§
8.8
Auf Antrag des Vorstandes oder aber von 25% der Mitglieder
ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.
§
9 Satzungsänderung
§
9.1
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt wurden.
§
9.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§
10 Beurkundung von Beschlüssen
§
10.1
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung
§
11.1
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine
3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§
11.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Niefern-Öschelbronn, die es ausschließlich und
unmittelbar für den weiteren Betrieb und die Erhaltung
der Immobilie als ein der Öffentlichkeit zugängliches
Kulturdenkmal zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Niefern-Öschelbronn, den 27.02.2025
Geschäftsordnung
Stand April 2025
Allgemeines
Der
Verein Alte Schmiede e.V. legt in einer Geschäftsordnung
fest, dass Abwicklung mancher Vereinsgeschäfte Arbeitsbereiche
gebildet werden, die
befähigt sind, die von der Vereinsverwaltung getroffenen
Beschlüsse federführend
umzusetzen.
Die
leitenden Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden
von der Mitgliederversammlung gewählt.Jeder Arbeitsbereich
kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit berufen.
Weitere
Inhalte der Geschäftsordnung sind die Beitragsordnung
und die
Ehrungsordnung.
Es
gibt folgende Arbeitsbereiche:
1.
Wirtschaft
Er
plant, bereitet vor und überwacht die Bewirtung
von Veranstaltungen.
Aufgaben sind insbesondere:
• Aufstellen von Arbeitsplänen
• Einkauf von Lebensmitteln und Getränken
• Besorgen von notwendigen Geräten und Materialien
• Vorschlag einer Speisen- und Getränkeliste mit
Verkaufspreisen
• Überwachung der Schichten und Hilfestellung während
der Veranstaltung
2.
Technik
Er
hält die historischen Maschinen und Geräte, sowie
die Schmiedewerkstatt in Stand.
Aufgaben sind insbesondere:
• Sicherstellung der Betriebssicherheit der Werkstatt
• Wartung und Pflege der Maschinen und Werkzeuge
• Beschaffung von Verbrauchsmaterial und Werkzeug für
die Werkstatt
• Entwicklung der Werkstatt in Abstimmung mit der Verwaltung
• Präsentation bei Veranstaltungen
3.
Kultur
Er
plant, bereitet vor und überwacht die Durchführung
von kulturellen Veranstaltungen.
Aufgaben sind insbesondere:
• Aufstellung eines Jahresprogramms kultureller Veranstaltungen
in Abstimmung mit der Verwaltung
• Anwerben und Betreuenvon Künstlern / Teilnehmern
• Anwerben von Sponsoren für die Veranstaltungen
• Betreuung des kulturellen Teils der Veranstaltung
4.
Bau
Er
begleitet bzw. betreut die Planungen und die Bautätigkeiten
am Anwesen.
Aufgaben sind insbesondere:
Vorschläge für bauliche Maßnahmen
• Kontakt zum Architekten
• Begleitung und Überwachung der Baumaßnahmen
• Organisation von Eigenleistungen am Bau
Beschaffung der Materialien für Eigenleistungen
5.
Öffentlichkeitsarbeit
Er
fördert das mediale Interesse am Kulturdenkmal insbesondere:
• Werbung für Veranstaltungen
• Fotografische Dokumentation aller Aktivitäten
• Verfassen und Veröffentlichen von Presseberichten
• Betreuung und Aktualisierung der Homepage
• Betreuung und Aktualisierung der sozialen Medien
• Aquise von Sponsoren
Beitragsordnung
01
Allgemeines
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Jahresbeiträge Stand Februar 2024:
01.1 Einzelmitgliedschaft Euro 25,00
01.2 Familienmitgliedschaft Euro 35,00
01.3 In den Familienmitgliedsbeitrag sind beliebig viele Familienmitglieder
einbezogen, sofern sie das 25. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
01.4 Familienmitglieder, die das 25 Lebensjahr überschritten
haben
werden angesprochen, ob sie als Einzelmitglieder dem Verein
beitreten wollen. Bei Verneinung der Anfrage erlischt die
Mitgliedschaft. Bei Bejahung werden die Personen als neue
Einzelmitglieder, mit eigener Mitgliedsnummer aufgenommen.
Ehrungsordnung
02.1
Mitgliedsjahre
Mitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft
geehrt.
Die festgelegten Intervalle sind:
10 Jahre
20 Jahre
Weiter im 10-jahres-Rhythmus
Bei Kindern, die im Rahmen der Familienmitgliedschaft
gelistet sind, beginnt der Zeitpunkt, ab dem die Ehrung
berechnet wird, mit dem 15. Lebensjahr.
02.2
Sonder-Ehrungen
Besonders verdiente Mitglieder können vereinsintern
durch Sonderehrungen bedacht werden. Sonderehrungen
werden von der Verwaltung vorgeschlagen und bei der
folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt.
Hierzu gehört auch die Ernennung zu Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.
02.3
Weitere Ehrungen
Ehrungen zu persönlichen Feierlichkeiten (Geburtstage,
Hochzeiten, Familienzuwachs etc.) werden im Einzelfall
durch die Verwaltung entschieden. Dies gilt auch für
Umfang
und Art und Weise der Ehrung bzw. der Präsente.
Ein Anspruch auf derlei Ehrungen wird nicht gewährt.
02.4
Verfahrensweise
Die jeweilige Form der Ehrung wird von der Verwaltung bestimmt
Totenehrung
03.1
Todesfälle
Besonders aktive und Mitglieder der Verwaltung (auch ehemalige)
werden im Todesfall mit einem Blumengebinde geehrt.
Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.
Mitglieder der Verwaltung werden auch durch einen Nachruf
in einem Ortsmedium gewürdigt.
Niefern-Öschelbronn, im April 2025
Für
den Vorstand
Uwe Reich 1. Vorsitzender
Ursula Walter 2. Vorsitzende
Datenschutzerklärung
|