Satzung

Verein zum Erhalt und zur Entwicklung
der Schöpf’schen Schmiede als Kulturdenkmal


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 1.1
Der Verein trägt den Namen »ALTE SCHMIEDE e.V. – Verein zum Erhalt und zur Entwicklung der Schöpf’schen Schmiede als Kulturdenkmal«

§ 1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Niefern-Öschelbronn

§ 1.3
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt anschließend den Zusatz e.V.

§ 1.4
Als Geschäftsjahr des Vereins wird das Kalenderjahr festgelegt.


§ 2 Vereinszweck

§ 2.1
Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Renovierung und der denkmalgeschützte Ausbau der Schöpf’schen Schmiede und die Förderung der Nutzung als ein der Öffentlichkeit zugänglichen Kulturdenkmal.

Insbesondere verfolgt der Verein das Ziel, die historische Schmiede und das Wohnhaus zu erhalten, um kommenden Generationen ein anschauliches Bild von der Lebens-, Arbeits- und Produktionsweise zu vermitteln. An den Kernstücken des Anwesens sollten keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden.
Als Kernstücke sind zu nennen: Die Werkstatt, das Kontor (Büro) und der Laden.

§ 2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2.3
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Renovierung des Objektes zur Erhaltung der historischen Substanz, die Akquisition von Fördergeldern (Mitglieder und Förder-Institutionen) und Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3.1
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..


§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzl. Vertreter) beim Vorstand zu beantragen.

§ 4.2
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 4.3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 4.4
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

§ 4.5
Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins, oder bleibt, trotz Mahnung, mit dem Mitglieds-beitrag über 12 Monate im Rückstand, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden.

Über eine evtl. Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5.1
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfach Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Die Organe des Vereins

§ 6.1
Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

§ 7.1
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung benannten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

§ 7.2
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.

§ 7.3
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 7.4
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf
der Amtszeit abberufen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7.5
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

§ 7.51
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7.52
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail oder Telefon unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7.53
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7.54
Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7.6
Mitglieder des Vorstands sind:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer, (auch Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
Kassier
Mindestens drei weitere Beisitzer


§ 8 Mitgliederversammlung

§ 8.1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8.2
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffent-lichung in den beiden Mitteilungblättern der Gemeinde:
Gemeinde-Nachrichten (Druckerei Gengenbach)
S’Blättle (Jörgs Printshop)
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf das Erscheinen der Veröffentlichung folgenden Tag.

§ 8.3
Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.

§ 8.4
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

§ 8.4.1
Anhörung der Jahresberichte der einzelnen Vorstandmitglieder oder
-abteilungen. Entlastung derselben.

§ 8.4.2
Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese prüfen die Buchführung sowie den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über die ordnungsgemäße Führung der Finanzen. Rechnungsprüfer werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

§ 8.4.3
Beitragsbefreiung (Ehrenmitgliedschaften)

§ 8.4.4
An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz

§ 8.4.5
Beteiligung an Gesellschaften

§ 8.4.6
Aufnahme von Darlehen

§ 8.4.7
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

§ 8.4.8
Mitgliedsbeiträge

§ 8.4.9
Satzungsänderungen

§ 8.4.10
Auflösung des Vereins

§ 8.5
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8.6
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8.7
Außerordentliche Mitgliederversammlung. Auf Antrag des Vorstandes oder aber von 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 9 Satzungsänderung

§ 9.1
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 9.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

10.1 Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 11.1
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 11.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niefern-Öschelbronn, die es ausschließlich und unmittelbar für den weiteren Betrieb und die Erhaltung der Immobilie als ein der Öffentlichkeit zugängliches Kulturdenkmal zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Niefern-Öschelbronn, den ........................

Die Gründungsmitglieder:
Helmut Bräuner
Sabine Clausing
Gaby Dehm-Kilian
Uli Friesinger
Joachim Kilian
Thomas Langenströer
Harald Rottner
Joachim Seyfried
Siegfried Straub
Ursula Walter

Badea Wüst

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