Satzung Stand April 2025


§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 1.1
Der Verein trägt den Namen »ALTE SCHMIEDE e.V. – Verein zum Erhalt und zur Entwicklung der Schöpf’schen Schmiede als Kulturdenkmal«

§ 1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Niefern-Öschelbronn.

§ 1.3
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V..

§ 1.4
Als Geschäftsjahr des Vereins wird das Kalenderjahr festgelegt

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Renovierung und der denkmalgeschützte Ausbau der Schöpf’schen Schmiede und die Förderung der Nutzung als ein der Öffentlichkeit zugänglichen Kulturdenkmal.

Insbesondere verfolgt der Verein das Ziel, die historische Schmiede und das Wohnhaus mit Scheune zu erhalten, um zukünftigen Generationen ein anschauliches Bild von der Lebens-, Arbeits- und Produktionsweise aus der aktiven Zeit der Schmiede zu vermitteln.

An den Kernstücken des Anwesens sollen keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden.
Als Kernstücke sind zu nennen: Die Werkstatt, das Kontor (Büro) und der Laden.

§ 2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegüns-tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2.3
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Renovierung des Objektes zur Erhaltung der historischen Substanz, die Akquisition von Fördergeldern (Mitglieder und Förder-Institutionen) und Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 2.4
Um die Attraktivität des Kulturdenk-mals dauerhaft zu gewährleisten, kann der Verein der Öffentlichkeit auch gastronomische und kulturelle Ange-bote unterbreiten. Diese Maßnahmen haben auch den Zweck, die laufnden Kosten für den Betrieb und die an- fallenden Investitionen weitgehend selbst zu erwirtschaften. Dies können u.a. sein:

§ 2.41
Der Betrieb eines Denkmal- Cafes

§ 2.42
Die zur Verfügungstellung der Vereins-räume an Dritte gegen Spende an den Verein oder einen Mietzins.

§ 2.43
Die Veranstaltung von Kunsthand-werks- oder Verkaufsmärkten, sowie das Angebot von kunsthandwerklichen Kursen.

§ 2.44
Die Ausrichtung von Musik-, Theater-, Film-, Ausstellungs- und anderen kulturell sowie gesellschaftlich rele- vanten Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3.1
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzl. Vertreter) beim Vorstand zu beantragen.

§ 4.2
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 4.3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 4.4
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten

§ 4.5
Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins, oder bleibt, trotz Mahnung, mit dem Mitgliedsbeitrag über 12 Monate im Rückstand, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden.

Über eine evtl. Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

§ 6 Die Organe des Vereins

§ 6.1
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

§ 7.1
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

§ 7.2
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.

§ 7.3
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 7.4
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf
der Amtszeit abberufen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7.5
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Einladung zur Mitgliederversammlung
• Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Anfertigung der Jahresberichte
• Aufnahme neuer Mitglieder
• Verfassen einer Geschäftsordnung.

§ 7.6
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7.7
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7.8
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7.9
Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesen Verfahren erklären. Auf diese Weise gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7.10
Mitglieder des Vorstands sind:
• 1.Vorsitzender
• 2.Vorsitzender
• Schriftführer (auch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
• Schatzmeister, 2. Schatzmeister
• mindestens 3 weitere Beisitzer
Leiter der Arbeitsbereiche (entsprechend der aktuellen Geschäftsordnung)

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 8.1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8.2
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf das Erscheinen der Veröffentlichung folgenden Tag.

§ 8.3
Bis zum Beginn der ordentlichen Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.

§ 8.4
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

§ 8.4.1
Anhörung der Jahresberichte.
§ 8.4.2
Entlastung des Vorstandes.
§ 8.4.3
Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
§ 8.4.4
Wahl des Vorstandes
§ 8.4.5
Beitragsbefreiung (Ehrenmitgliedschaften)
§ 8.4.6
An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundstücken
§ 8.4.7
Beteiligung an Gesellschaften
§ 8.4.8
Aufnahme von Darlehen
§ 8.4.9
Genehmigung der Geschäftsordnung
§ 8.4.10
Mitgliedsbeiträge
§ 8.4.11
Satzungsänderungen
§ 8.4.12
Auflösung des Vereins

§ 8.5
Die Rechnungsprüfer gehören weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an und dürfen auch keine Angestellte des Vereins sein. Sie prüfen die Buchführung sowie den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über die ordnungsgemäße Führung der Finanzen. Rechnungsprüfer werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

§ 8.6
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8.7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht.

§ 8.8
Auf Antrag des Vorstandes oder aber von 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.

§ 9 Satzungsänderung

§ 9.1
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

§ 9.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

§ 10.1
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 11.1
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 11.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niefern-Öschelbronn, die es ausschließlich und unmittelbar für den weiteren Betrieb und die Erhaltung der Immobilie als ein der Öffentlichkeit zugängliches Kulturdenkmal zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Niefern-Öschelbronn, den 27.02.2025

 

Geschäftsordnung Stand April 2025

Allgemeines

Der Verein Alte Schmiede e.V. legt in einer Geschäftsordnung fest, dass Abwicklung mancher Vereinsgeschäfte Arbeitsbereiche gebildet werden, die
befähigt sind, die von der Vereinsverwaltung getroffenen Beschlüsse federführend
umzusetzen.

Die leitenden Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt.Jeder Arbeitsbereich kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit berufen.

Weitere Inhalte der Geschäftsordnung sind die Beitragsordnung und die
Ehrungsordnung.

Es gibt folgende Arbeitsbereiche:

1. Wirtschaft

Er plant, bereitet vor und überwacht die Bewirtung
von Veranstaltungen.
Aufgaben sind insbesondere:
• Aufstellen von Arbeitsplänen
• Einkauf von Lebensmitteln und Getränken
• Besorgen von notwendigen Geräten und Materialien
• Vorschlag einer Speisen- und Getränkeliste mit Verkaufspreisen
• Überwachung der Schichten und Hilfestellung während der Veranstaltung

2. Technik

Er hält die historischen Maschinen und Geräte, sowie
die Schmiedewerkstatt in Stand.
Aufgaben sind insbesondere:
• Sicherstellung der Betriebssicherheit der Werkstatt
• Wartung und Pflege der Maschinen und Werkzeuge
• Beschaffung von Verbrauchsmaterial und Werkzeug für die Werkstatt
• Entwicklung der Werkstatt in Abstimmung mit der Verwaltung
• Präsentation bei Veranstaltungen

3. Kultur

Er plant, bereitet vor und überwacht die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
Aufgaben sind insbesondere:
• Aufstellung eines Jahresprogramms kultureller Veranstaltungen in Abstimmung mit der Verwaltung
• Anwerben und Betreuenvon Künstlern / Teilnehmern
• Anwerben von Sponsoren für die Veranstaltungen
• Betreuung des kulturellen Teils der Veranstaltung

4. Bau

Er begleitet bzw. betreut die Planungen und die Bautätigkeiten
am Anwesen.
Aufgaben sind insbesondere:
Vorschläge für bauliche Maßnahmen
• Kontakt zum Architekten
• Begleitung und Überwachung der Baumaßnahmen
• Organisation von Eigenleistungen am Bau
Beschaffung der Materialien für Eigenleistungen

5. Öffentlichkeitsarbeit

Er fördert das mediale Interesse am Kulturdenkmal insbesondere:
• Werbung für Veranstaltungen
• Fotografische Dokumentation aller Aktivitäten
• Verfassen und Veröffentlichen von Presseberichten
• Betreuung und Aktualisierung der Homepage
• Betreuung und Aktualisierung der sozialen Medien
• Aquise von Sponsoren

 

Beitragsordnung

01 Allgemeines

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Jahresbeiträge Stand Februar 2024:
01.1 Einzelmitgliedschaft Euro 25,00
01.2 Familienmitgliedschaft Euro 35,00
01.3 In den Familienmitgliedsbeitrag sind beliebig viele Familienmitglieder
einbezogen, sofern sie das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben.
01.4 Familienmitglieder, die das 25 Lebensjahr überschritten haben
werden angesprochen, ob sie als Einzelmitglieder dem Verein
beitreten wollen. Bei Verneinung der Anfrage erlischt die Mitgliedschaft. Bei Bejahung werden die Personen als neue Einzelmitglieder, mit eigener Mitgliedsnummer aufgenommen.

Ehrungsordnung

02.1 Mitgliedsjahre
Mitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft geehrt.
Die festgelegten Intervalle sind:
10 Jahre
20 Jahre
Weiter im 10-jahres-Rhythmus
Bei Kindern, die im Rahmen der Familienmitgliedschaft
gelistet sind, beginnt der Zeitpunkt, ab dem die Ehrung
berechnet wird, mit dem 15. Lebensjahr.

02.2 Sonder-Ehrungen
Besonders verdiente Mitglieder können vereinsintern
durch Sonderehrungen bedacht werden. Sonderehrungen
werden von der Verwaltung vorgeschlagen und bei der
folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt.
Hierzu gehört auch die Ernennung zu Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.

02.3 Weitere Ehrungen
Ehrungen zu persönlichen Feierlichkeiten (Geburtstage,
Hochzeiten, Familienzuwachs etc.) werden im Einzelfall
durch die Verwaltung entschieden. Dies gilt auch für Umfang
und Art und Weise der Ehrung bzw. der Präsente.
Ein Anspruch auf derlei Ehrungen wird nicht gewährt.

02.4 Verfahrensweise
Die jeweilige Form der Ehrung wird von der Verwaltung bestimmt

Totenehrung

03.1 Todesfälle
Besonders aktive und Mitglieder der Verwaltung (auch ehemalige)
werden im Todesfall mit einem Blumengebinde geehrt.
Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.
Mitglieder der Verwaltung werden auch durch einen Nachruf
in einem Ortsmedium gewürdigt.


Niefern-Öschelbronn, im April 2025

Für den Vorstand
Uwe Reich 1. Vorsitzender
Ursula Walter 2. Vorsitzende

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