Satzung
Verein zum Erhalt und zur Entwicklung
der Schöpf’schen Schmiede als Kulturdenkmal
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§
1.1
Der Verein trägt den Namen »ALTE
SCHMIEDE e.V. – Verein zum Erhalt und zur Entwicklung
der Schöpf’schen Schmiede als Kulturdenkmal«
§
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Niefern-Öschelbronn
§
1.3
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und
führt anschließend den Zusatz e.V.
§
1.4
Als Geschäftsjahr des Vereins wird das Kalenderjahr festgelegt.
§ 2 Vereinszweck
§
2.1
Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Renovierung und der
denkmalgeschützte Ausbau der Schöpf’schen
Schmiede und die Förderung der Nutzung als ein der Öffentlichkeit
zugänglichen Kulturdenkmal.
Insbesondere
verfolgt der Verein das Ziel, die historische Schmiede und
das Wohnhaus zu erhalten, um kommenden Generationen ein anschauliches
Bild von der Lebens-, Arbeits- und Produktionsweise zu vermitteln.
An den Kernstücken des Anwesens sollten keine wesentlichen
Veränderungen vorgenommen werden.
Als Kernstücke sind zu nennen: Die Werkstatt, das Kontor
(Büro) und der Laden.
§
2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§
2.3
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Renovierung des Objektes zur Erhaltung der historischen Substanz,
die Akquisition von Fördergeldern (Mitglieder und Förder-Institutionen)
und Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung
für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§
3.1
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden..
§ 4 Mitgliedschaft
§
4.1
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die seine
Ziele unterstützt. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen
durch den gesetzl. Vertreter) beim Vorstand zu beantragen.
§ 4.2
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
§
4.3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§
4.4
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
§
4.5
Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Weise
gegen die Interessen und Ziele des Vereins, oder bleibt, trotz
Mahnung, mit dem Mitglieds-beitrag über 12 Monate im
Rückstand, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschluss kann innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung eingelegt
werden.
Über
eine evtl. Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§
5.1
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist eine einfach Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
§ 6 Die Organe des Vereins
§
6.1
Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§
7.1
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung
benannten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich
wie außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden
vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
§
7.2
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt und bleiben
im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
§
7.3
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§
7.4
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch vor
Ablauf
der Amtszeit abberufen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§
7.5
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§
7.51
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§
7.52
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung
zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail oder Telefon unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen
sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
§
7.53
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§
7.54
Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich
oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§
7.6
Mitglieder des Vorstands sind:
1.
Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer, (auch Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
Kassier
Mindestens drei weitere Beisitzer
§ 8 Mitgliederversammlung
§
8.1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf
des Monats April statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§
8.2
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffent-lichung
in den beiden Mitteilungblättern der Gemeinde:
Gemeinde-Nachrichten (Druckerei Gengenbach)
S’Blättle (Jörgs Printshop)
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindesten 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf das Erscheinen der Veröffentlichung
folgenden Tag.
§
8.3
Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte
auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings
keine mit satzungsänderndem Charakter.
§
8.4
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
§
8.4.1
Anhörung der Jahresberichte der einzelnen Vorstandmitglieder
oder
-abteilungen. Entlastung derselben.
§
8.4.2
Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese
prüfen die Buchführung sowie den Jahresabschluss
und berichten der Mitgliederversammlung über die ordnungsgemäße
Führung der Finanzen. Rechnungsprüfer werden für
den Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können
nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
§
8.4.3
Beitragsbefreiung (Ehrenmitgliedschaften)
§
8.4.4
An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz
§
8.4.5
Beteiligung an Gesellschaften
§
8.4.6
Aufnahme von Darlehen
§
8.4.7
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
§
8.4.8
Mitgliedsbeiträge
§
8.4.9
Satzungsänderungen
§
8.4.10
Auflösung des Vereins
§
8.5
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
§
8.6
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§
8.7
Außerordentliche Mitgliederversammlung. Auf Antrag des
Vorstandes oder aber von 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Satzungsänderung
§
9.1
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
§
9.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
10.1
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem
Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung
§
11.1
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine
3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§
11.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Niefern-Öschelbronn, die es ausschließlich und
unmittelbar für den weiteren Betrieb und die Erhaltung
der Immobilie als ein der Öffentlichkeit zugängliches
Kulturdenkmal zu verwenden hat.
Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Niefern-Öschelbronn,
den ........................
Die
Gründungsmitglieder:
Helmut Bräuner
Sabine Clausing
Gaby Dehm-Kilian
Uli Friesinger
Joachim Kilian
Thomas Langenströer
Harald Rottner
Joachim Seyfried
Siegfried Straub
Ursula Walter
Badea Wüst
Datenschutzerklärung
|